Die Satzung
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz und Gründung des Vereins 2
§ 2 Zwecke des Vereins 2
§ 3 Die Mitglieder 2
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 3
§ 5 Organe des Vereins 4
§ 6 Vorstand 4
§ 7 Mitgliederversammlung 5
§ 8 Gemeinsame Vorschriften für die Vereinsorgane 6
§ 9 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen 7
§ 10 Satzungsänderungen 7
§ 11 Änderung des Zweckes, Auflösung des Vereins 8
§ 12 Begriffsbestimmungen 8
§ 13 Geschäftsordnung des Vorstandes 8
§ 1 Name, Sitz und Gründung des Vereins
Am 24.05.2015 um 19.30 im Kötnerholzweg 24, 30451 Hannover wurde der Verein gegründet. Der Verein trägt den Namen: „ Ivoire Diaspora Hannover“ (verkürzt: IDH).
Der Verein ist ein gemeinnütziger Verein mit dem Sitz in Hannover und wird bei dem Amtsgericht sowie beim Finanzamt Hannover als „Ivoire Diaspora Hannover“ angemeldet.
§ 2 Zwecke des Vereins
- Ivoire Diaspora Hannover ist überparteilich sowie konfessionell und weltanschaulich neutral.
- Ivoire Diaspora Hannover verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und hat folgende Zwecke:
- Möglichkeit zum Austausch von intellektuellen, kulturellen und sportlichen Fähigkeiten zwischen Deutschland und der Elfenbeinküste.
- Entwicklungsprojekte sowie Bildungsprojekte, die zur Stärkung der politischen und kulturellen Kooperation zwischen Hannover, Deutschland und der Elfenbeinküste beitragen.
- Realisierung von nachhaltigen Entwicklungsprojekten vor Ort in der Elfenbeinküste, die zur Verbesserung der Lebensqualität der Bevölkerung beitragen und die Kooperationsarbeit zwischen Deutschen und Ivorern stärken.
- Unterstützung der Ivorer bei der Integration.
§ 3 Die Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden.
- Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererbbar und nicht übertragbar.
- Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
- Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt das neue Mitglied die Satzung als rechtsverbindlich an. Es ist verpflichtet den Anordnungen des Vereinsvorstandes nachzukommen, das Vereinsleben zu fördern, an den angesetzten Vereinsaktivitäten teilzunehmen sowie den fälligen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu den festgesetzten Terminen zu zahlen.
- Bei Wohnungswechsel ist die neue Anschrift vom Mitglied dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird beendet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder Ausschließung.
- Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Mitglieder können auch unter gravierenden Umständen fristlos kündigen.
- Mit dem Tod eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen ab Zustellungsdatum Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die nächste stattfindende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
- Ausschließungsgründe sind insbesondere:
- Ehrloses oder unsittliches Verhalten des Mitgliedes
- Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand
- Dreimalige Verweigerung der Teilnahme an Vereinsaktivitäten
- Vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen
- Gravierende Beleidung des Vorstandes
- Verhalten, welches das Bild des Vereins schädigen kann.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern zusammen:
- Der erste Vorsitzender
- Der zweite Vorsitzender (Stellvertreter des ersten Vorsitzenders)
- Der erste Schriftführer
- Der erste Kassenwart
- Der zweite Schriftführer
- Der gesetzlich vertretungsberechtigte Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:
- Dem ersten (1.) Vorsitzenden
- Dem zweiten (2.) Vorsitzenden
- Dem Kassenwart.
Der erste (1.) Vorsitzende, der zweite (2.) Vorsitzende und der Kassenwart vertreten gemeinsam den Verein. Sie können für bestimmte Angelegenheiten anderen Vereinsmitgliedern eine schriftliche Vollmacht erteilen.
Die zwei weiteren Vorstandsmitglieder sind Beisitzer und bestehen aus den Schriftführer und den Verantwortlichen für den Sozialebereich.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Erstellung des Haushaltsplanes, der Buchführung und des Jahresabschlusses des Vereins
- Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern
- Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens.
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Dem Vorstand kann von der Jahreshauptversammlung eine dem Rahmen seiner Tätigkeit entsprechende Aufwandsentschädigung bewilligt werden.
- Der Vorstand wird durch geheime Wahl oder durch Zuruf in der hierfür einberufenen Mitgliederversammlung für drei (3) Jahre gewählt.
- Der amtierende Vorstand kann mehrmals wiedergewählt werden.
- Am Ende einer Amtszeit, wenn keine Wahl stattgefunden hat, kann der amtierende Vorstand bis zum Wahl eines neuen Vorstands den Verein weiter führen.
- Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen kommissarischen Vertreter bestimmen.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht kann einem Mitglied durch Vollmacht übertragen werden.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf nach Ermessen des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel (1/3) der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag muss schriftlich begründet werden.
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens acht Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge, die aus der Versammlung heraus gestellt werden, bedürfen der Unterstützung eines Drittels der anwesenden Mitglieder.
- Der Mitgliederversammlung obliegt:
- Die Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisions-berichte
- Die Entlastung des Vorstandes
- Die Wahl des Vorstandes und der Revisoren (siehe §9 (4))
- Die Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag
- Die Einsetzung von Ausschüssen
- Die Änderung der Satzung
- Die Berufung von Ehrenmitgliedern des Vereins.
§ 8 Gemeinsame Vorschriften für die Vereinsorgane
- Einberufung von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen:
Vorstandssitzungen sind nach Bedarf vom ersten (1.) Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einzuberufen. Die Mitgliederversammlungen sind schriftlich einzuberufen. Die Tagesordnung ist mit der jeweiligen Einladung bekanntzugeben. - Einladungsfrist: Zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen, zur Vorstandssitzung eine Woche vorher einzuladen.
- Versammlungsleitung: Die Sitzungen der Vereinsorgane werden vom ersten (1.) Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
- Beschlussfassung: Die Vereinsorgane legen ihre Willensbildung in Beschlüssen fest. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung enthalten ist. Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
- Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit, folgt eine zweite Wahl. Bei wiederholter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Bei Beschlussfassung ist die Anzahl der anwesenden Mitglieder ausschlaggebend.
- Für die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist in der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von zwei Drittel (2/3) der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel (3/4) der abgegebenen Stimmen erforderlich. zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von vier Fünftel (4/5) der abgegebenen Stimmen.
- Beschlussfähigkeit:
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der erste (1.) Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Mitgliederversammlung ist für den ersten (1.) Vorsitzenden oder in dessen Verhinderungsfall für den zweiten (2.) Vorsitzenden die Anwesenheit obligatorisch.
- (10)Niederschriften: Über die Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu führen. Sie sind in der nächsten Vorstandssitzung bzw. Mitgliederversammlung zu verlesen und nach Genehmigung durch den Vorstand bzw. durch die Mitgliederversammlung von dem Protokollführer sowie von dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 9 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
- Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind spätestens bis zum 15. jeden Monat an den Verein zu bezahlen.
- Für das Geschäftsjahr ist ein Voranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind.
- Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle ausgeglichen werden können.
- Eine Revision der Kasse, Bücher und Belege des Vereins werden einmal im Jahr durch Revisoren geprüft. Die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand sowie der Mitgliederversammlung müssen über die Ergebnisse berichtet werden. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Kassenwart und den Revisoren zu unterzeichnen ist. Die Wiederwahl der Revisoren ist zulässig.
- Bei Finanzierungszusagen von Sponsoren kann der Verein die Vorfinanzierung der Projekte durch ein Bankinstitut in Erwägung ziehen.
§ 10 Satzungsänderungen
Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, sofern sie unwesentlicher, insbesondere redaktioneller Art sind, selbständig vorzunehmen.
§ 11 Änderung des Zweckes, Auflösung des Vereins
- Die Änderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins können nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die „Landeshauptstadt Hannover“.
- Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung eine Vermögensverfügung bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden.
§ 12 Begriffsbestimmungen
Unter einfacher Stimmenmehrheit § 8 (5) wird eine Mehrheit verstanden, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Mitglieder der Organe, die sich der Stimme enthalten, sind nicht mitzuzählen. Ungültige oder blanko Stimmzettel sind nicht zu berücksichtigen.
§ 13 Geschäftsordnung des Vorstandes
- Der erste (1.) Vorsitzende ist der berufene Vertreter des Vereins; er koordiniert die Geschäfte des Vereins. Die Vertretungsbefugnisse i.S.d. § 26 BGB sind in § 6 (2) geregelt.
- Der zweite (2.) Vorsitzende unterstützt den ersten (1.) Vorsitzenden in seiner Arbeit und übernimmt im Verhinderungsfalle des ersten (1.) Vorsitzenden dessen Stellvertretung und die Leitung des Vereins.
- Der Kassenwart erledigt alle Kassengeschäfte und die ordnungsgemäße Buchführung. Unter Gegenzeichnung des ersten (1.) Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreters führt er den diesbezüglichen Schriftverkehr.
- Der Schriftführer erledigt unter Gegenzeichnung des ersten (1.) Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreters den gesamten Schriftverkehr und führt die Versammlungsprotokolle der Vereinsorgane.
- Der zweite Schriftführer vertritt den ersten Schriftführer.
- Alle Beisitzer, soweit sie nicht dem von der Jahresversammlung zu wählenden Vorstand angehören, werden vom Vorstand durch Wahl berufen.